Benzin und Diesel sind bis zum Jahresende niedriger besteuert
Vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2026 liegt der Satz um 14,04 Cent je Liter unter dem Satz, der sonst gilt.
Vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026 gilt für Benzin und Diesel ein niedrigerer Satz der Energiesteuer. § 68 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes setzt für 1.000 Liter Benzin mit höchstens 10 Milligramm Schwefel je Kilogramm 514,10 Euro an und für 1.000 Liter Gasöl mit demselben Schwefelgehalt 330,00 Euro. Die Generalzolldirektion spricht bei diesem Gasöl von sogenanntem Dieselkraftstoff. Die Sätze nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 Buchstabe b, die der Absatz in diesen Monaten aussetzt, liegen bei 654,50 Euro und 470,40 Euro je 1.000 Liter. Der Abstand beträgt jeweils 140,40 Euro je 1.000 Liter, 14,04 Cent je Liter.
Die Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen, nennt den Ottokraftstoff an der Zapfsäule schwefelfrei. Gekennzeichnet wird er als Super, Super Plus, Super E10 oder Super Plus E10. Dieselkraftstoff nach der dort genannten Norm trägt die Bezeichnung Diesel. Leichtes Heizöl kann danach als schwefelarm bezeichnet werden, wenn sein Schwefelgehalt 50 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet.
Eine Pflicht, den Preis an der Zapfsäule um denselben Betrag zu senken, enthält § 68 nicht. In der Darstellung des Bundesrates entscheiden Mineralölunternehmen und Tankstellenbetreiber, ob und in welchem Umfang der Vorteil ankommt. Das Bundeskartellamt setzte die Senkung in der Meldung vom 2. Oktober 2026 mit 14,04 Cent je Liter an, brutto mit 16,7 Cent. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärte dort: „Eine rechtliche Verpflichtung der Unternehmen die Steuersenkung vollständig weiterzugeben besteht allerdings nicht.“ Um Mitternacht fielen die Preise zunächst im Schnitt um ca. 7 bis 8 Cent je Liter. Die Tagesdurchschnitte für E5, E10 und Diesel lagen am 1. Oktober 2026 knapp 13 Cent je Liter unter denen des 30. September 2026.
Die namentliche Abstimmung im Deutschen Bundestag am 25. September 2026 galt Artikel 11, 12 und 13 Absatz 4 des Entwurfs auf den Drucksachen 21/6561 und 21/8157. Sie galt nicht der Schlussabstimmung über das ganze Gesetz. Von 630 Mitgliedern stimmten 434 mit Ja und 128 mit Nein. Niemand enthielt sich, 68 gaben keine Stimme ab. Ja stimmten 200 der 208 Abgeordneten der CDU/CSU, 112 der 120 Abgeordneten der SPD und 120 der 150 Abgeordneten der AfD, dazu eine Stimme aus der Fraktion Die Linke und eine fraktionslose Stimme. Nein stimmten 73 der 85 Abgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen, 54 der 64 Abgeordneten der Linken und eine fraktionslose Stimme. In der dritten Beratung stimmten nur die Koalitionsfraktionen Union und SPD dem Entwurf zu. AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke lehnten ihn ab. Stimmenzahlen dieser Schlussabstimmung weist die Übersicht des Bundestages nicht aus.
Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke hatten in der zweiten Beratung eine getrennte Abstimmung über den Versicherungsteil verlangt. CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten diesem Teil zu. Die AfD lehnte ihn ab, die Linksfraktion enthielt sich.
Der Finanzausschuss hatte die Senkung am 23. September 2026 auf Antrag der Koalitionsfraktionen in den Entwurf aufgenommen. Das Gesetz heißt Gesetz zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2025/1 und (EU) 2025/2 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen sowie zur Änderung des Aufsichtsrahmens für Versicherungsunternehmen. Artikel 11 ändert die Eurobeträge nicht. Er fügt in § 68 Absatz 1 bis 4 jeweils hinter dem Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2026 den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2026 ein. Dieselben Sätze galten schon vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2026. Artikel 12 schreibt den Herbstzeitraum in § 109a Absatz 1 bis 3 der Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes, in die Vorschriften über Gemische. Artikel 13 Absatz 4 lässt die Artikel 11 und 12 am 1. Oktober 2026 in Kraft treten. Verkündet ist das Gesetz am 30. September 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 275. Ausgefertigt hat es Bundespräsident Steinmeier am 25. September 2026 in Berlin. Der Bundesrat billigte es am selben Tag in der 1068. Sitzung, kurz nachdem der Bundestag beschlossen hatte.
Begründet wurde die Senkung im Bundestag mit den wirtschaftlichen Folgen des Iran-Krieges, so der Bundesrat. Die Kraftstoffpreise hätten zuletzt deutlich höher gelegen als noch im Sommer.
In der Darstellung des Deutschen Bundestages zu der Abstimmung geben Union und SPD die Steuerausfälle mit 2,485 Milliarden Euro bei der Energiesteuer und mit 293 Millionen Euro bei der Umsatzsteuer an. Der Bundesrat gibt die Entlastung nach Angaben der Bundesregierung mit rund 2,5 Milliarden Euro an. Danach tragen Bund und Länder sie gemeinsam.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Steuer entsteht, nicht der Verkauf an der Tankstelle. Die Generalzolldirektion nennt im Schreiben vom 30. September 2026 die Entfernung aus dem Steuerlager, ohne dass sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren anschließt, und die Aufnahme in den Betrieb eines registrierten Empfängers. Kraftstoff, der am 1. Oktober schon versteuert im Tank der Tankstelle lag, bleibt beim alten Satz. Kraftstoff, der nach dem 1. Januar 2027 an der Tankstelle verkauft wird, kann noch mit dem abgesenkten Satz versteuert sein.
§ 68 Absatz 1 ändert nur die beiden genannten Sätze. Unverändert bleiben nach dem Schreiben der Generalzolldirektion die Sätze für Erdgas und für unvermischtes Flüssiggas. Die niedrigeren Sätze wendet sie auf Erzeugnisse an, die nach § 2 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes gleichgestellt sind, darunter E85, Pflanzenöle und Fettsäuremethylester. Für Gasöl nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b, das vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2026 bezogen wird, gewährt § 68 Absatz 2 keine Entlastung nach § 47a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für den Eigenverbrauch. Absatz 3 gewährt für dieses Gasöl keine Entlastung nach § 56 für den öffentlichen Personennahverkehr. Die Generalzolldirektion erstreckt die Aussetzung auch auf gleichgestellte Erzeugnisse nach § 2 Absatz 4 und begründet sie mit dem Beihilferecht. Eine weitere Entlastung würde die Mindeststeuersätze der Energiesteuerrichtlinie unterschreiten.