Samstag, 3. Oktober 2026


Deutschland

Bundesrat lässt das Schuldnerberatungsgesetz nach der Vermittlung zu

Beratungsstellen dürfen Entgelte erheben, wenn sie Verbraucher nicht unangemessen belasten und nicht auf Gewinn zielen. Die Länder berichten dem Bund nicht mehr jährlich.

Der Bundesrat hat am 25. September 2026 dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher einstimmig zugestimmt. Verbraucher, die Schwierigkeiten bei der Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen haben oder bei denen solche Schwierigkeiten zu erwarten sind, haben danach Zugang zu Schuldnerberatungsstellen.

Die Stellen können für die jeweilige Beratung Entgelte erheben. Nach § 3 des Vorschlags dürfen diese Entgelte „keine unangemessene Belastung für Verbraucher darstellen und nicht der Gewinnerzielung dienen“. Vor der Inanspruchnahme müssen die Stellen auf anfallende Entgelte und deren Höhe hinweisen.

Der Zugang knüpft an die bestehenden Stellen an, die § 3 des Überschuldungsstatistikgesetzes nennt. Organisation, Anforderungen und Anerkennung der Stellen kann Landesrecht regeln. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung setzte nach der Überschuldungsstatistik 2024 etwa 1 380 Schuldnerberatungsstellen an.

Schuldnerberatung im Sinne des Gesetzes ist eine unabhängige und individuelle Unterstützung, fachlich, rechtlich oder psychologisch. Nicht erfasst ist die Beratung durch Kreditgeber und Kreditvermittler sowie durch Kreditkäufer und Kreditdienstleister. § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes bleibt unberührt.

Der Deutsche Bundestag hatte das Gesetz am 14. November 2025 in der Fassung des Rechtsausschusses angenommen. Dort sollten die Dienste Verbrauchern kostenlos angeboten werden; nur in besonders begründeten Ausnahmefällen war ein begrenztes Entgelt zulässig, das höchstens die Betriebskosten decken durfte. Die Länder sollten sicherstellen, dass unabhängige Dienste zur Verfügung stehen, und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich berichten.

Der Bundesrat versagte dem zustimmungsbedürftigen Gesetz am 8. Mai 2026 die Mehrheit. Die Bundesregierung rief am 13. Mai 2026 den Vermittlungsausschuss an. Der Ausschuss einigte sich am 23. September 2026; Berichterstatter waren der Abgeordnete Dirk Wiese (SPD) und Ministerpräsident Hendrik Wüst (Nordrhein-Westfalen). Der Bundestag nahm die Beschlussempfehlung am 25. September 2026 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen an, so das Plenarprotokoll.

Der Bundesrat fasste in der 1068. Sitzung den Beschluss, dem Gesetz nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen.

Das Justizministerium berichtet der Europäischen Kommission bis zum 20. November 2026 und danach jährlich über die verfügbaren Stellen. Eine Berichtspflicht der Länder an den Bund entfällt. Das Ministerium evaluiert die tatsächlichen und finanziellen Auswirkungen ein Jahr, nachdem die Kommission den in § 5 genannten Bericht vorgelegt hat.

In einer Protokollerklärung sagt die Bundesregierung zu, das Gesetz ändere die bestehende Beratungsstruktur und die Pflichten aus dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie der Verbraucherinsolvenzberatung nicht und löse daher keine zusätzlichen Kosten für die Länder aus. Ziehen sich freiwillige Angebote zurück, folgt daraus keine unmittelbare Finanzierungspflicht der Länder. Kommt es durch das Gesetz zu substanziellen Veränderungen der Beratungslandschaft, erarbeiten Bund und Länder gemeinsam eine kostenreduzierende Lösung. Die Bundesregierung will gewerbliche Darlehensgläubiger, darunter Kreditinstitute, Forderungskäufer und Inkassodienstleister, im Wege einer verbindlichen branchenweiten Selbstverpflichtung an den Kosten beteiligen. Außerdem lässt der Bund ein bundesweit übertragbares Angebot zur Onlineschuldnerberatung entwickeln, mit dem Ziel, Kosten der Stellen zu senken.

Nach der Darstellung des Bundesrates kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zum überwiegenden Teil am 20. November 2026 in Kraft.