Samstag, 3. Oktober 2026


Deutschland

Bundesrat lässt Kindergeld nach der Geburt ohne Antrag zu

Die Familienkasse zahlt, sobald dem Kind eine steuerliche Identifikationsnummer zugeteilt ist und das Konto feststeht. Die Auszahlung beginnt 2027 bei weiteren Kindern.

Der Bundesrat hat am 25. September 2026 dem Gesetz zur Einführung eines antragslosen Kindergeldes zugestimmt. Eltern, die nach der Geburt eines Kindes bisher bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag stellen mussten, erhalten die Leistung im Regelfall ohne diesen Schritt, wenn der Kasse alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt sind.

Die Familienkasse setzt das Kindergeld fest und zahlt es aus, sobald das Bundeszentralamt für Steuern dem Kind eine steuerliche Identifikationsnummer erteilt hat. Voraussetzung bleibt, dass eine Kontoverbindung vorliegt und keine Zweifel am Anspruch bestehen.

Seit Anfang 2024 schickt die Familienkasse nach der Geburt ein Begrüßungsschreiben mit einem QR-Code, der zu einem vorausgefüllten Antrag führt. Dieser Weg bleibt, wenn die Datenlage nicht ausreicht. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung beschränkt den Antragsverzicht auf die Geburt. Anträge für volljährige Kinder, nach einer Adoption oder nach einem Zuzug aus dem Ausland sind nicht erfasst.

Das Gesetz sieht für 2027 zwei Stufen vor. Zuerst soll das Kindergeld ohne Antrag für jedes weitere Kind an die Person fließen, die bereits Kindergeld bezieht. In einem zweiten Schritt soll es auch für erstgeborene Kinder überwiesen werden, wenn mindestens ein Elternteil mit dem Kind in Deutschland wohnt, die Bankverbindung bekannt ist und mindestens ein Elternteil in Deutschland arbeitet. Die Begründung des Entwurfs knüpft daran, dass sonst ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Familienleistung zuständig sein könnte.

Die Familienkasse entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann den Verzicht nach der Begründung des Entwurfs zunächst auf Geburten ab dem zweiten Kind beschränken und in Stichproben weiter einen Antrag verlangen. Fehlen Angaben, wendet sie sich mit dem Begrüßungsschreiben an die Familie. Diese Entscheidung muss sie nicht begründen, ein Rechtsbehelf dagegen ist nicht vorgesehen.

Leben beide Elternteile mit dem Kind im Haushalt und bestimmen sie nicht, wer das Kindergeld erhält, wählt die Familienkasse den Empfänger. Sie darf sich an der bekannten Kontoverbindung oder an einem älteren Kind orientieren, für das bereits Kindergeld fließt. Die Familie kann die Auswahl ohne Begründung ändern. Die Änderung wirkt für die Zukunft.

Das Konto kennt die Familienkasse von älteren Kindern desselben Elternteils oder aus der Identifikationsnummerndatenbank des Bundeszentralamts für Steuern. Eltern können die IBAN vor der Geburt über ELSTER oder die App IBAN+ hinterlegen. Fehlt sie dort, darf die Familienkasse nach den Änderungen des Bundestages IBAN und bei ausländischen Instituten den BIC bei den Trägern der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch abrufen. Sie darf außerdem bei der Landesfinanzverwaltung automatisiert prüfen, ob eine Erwerbstätigkeit im Inland besteht, und bei der Rentenversicherung die zur Anspruchsprüfung nötigen Daten abrufen.

Der Deutsche Bundestag hat den Entwurf am 9. Juli 2026 in geänderter Form angenommen. Der Finanzausschuss hatte die Annahme mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der AfD und der Linken empfohlen. Der Bundesrat hatte in der 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 keine Einwendungen erhoben. In der 1068. Sitzung fasste er den Beschluss, dem Gesetz nach Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen. Der Finanzausschuss der Länderkammer hatte die Zustimmung empfohlen.

Der Entwurf setzt für den Bundeshaushalt im Jahr 2027 Mehrausgaben von 905 000 Euro an, danach jährlich 90 000 Euro. Für Länder und Gemeinden entstehen keine Haushaltsausgaben. Der jährliche Zeitaufwand der Bürger soll um rund 205 000 Stunden sinken, der Sachaufwand um rund 153 000 Euro. Der Entwurf schätzt, dass 40 Prozent der jährlichen Kindergeldanträge verzichtbar werden; als Mittel der vergangenen fünf Jahre setzt er rund 735 000 Anträge an. Der einmalige Erfüllungsaufwand der Verwaltung liegt bei rund 1,9 Millionen Euro, davon etwa 1,6 Millionen Euro beim Bund und 258 000 Euro bei den Ländern.

Nach der Darstellung des Bundesrates kann das Gesetz nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Die ersten antragslosen Auszahlungen sollen im Laufe des Jahres 2027 folgen, sobald die IT-Verfahren der Familienkasse das zulassen.