Samstag, 3. Oktober 2026


Deutschland

Bundesrat lässt Erprobungsfreiräume für Verwaltung und Reallabore zu

Oberste Behörden dürfen befristet von Verfahrensregeln abweichen. Ein Verfahren soll dadurch schneller, weniger aufwendig oder digitaler erprobt werden.

Der Bundesrat hat am 25. September 2026 dem Gesetz zur Stärkung des Innovations- und Wirtschaftsstandorts Deutschland durch Erprobungsfreiräume zugestimmt. Behörden in Bund und Ländern, die Bundesrecht vollziehen, dürfen danach in befristeten Reallaboren erproben, ob Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren schneller, weniger aufwendig oder digitaler laufen.

Die allgemeine Erprobungsklausel des Bundeserprobungsgesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung erfasst nur Vorschriften über Verfahren, Form, Zuständigkeit sowie die personelle und sachliche Ausstattung von Behörden. § 3 bestimmt: „Eine Abweichung von materiellem Recht ist nicht zulässig.“ Steuer- und Abgabenpflichten und Meldepflichten zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag dürfen von der Ausnahme nicht betroffen sein.

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere Gebietskörperschaften sowie deren Behörden und Einrichtungen, soweit sie bundesrechtliche Vorschriften vollziehen. Über den Antrag entscheidet bei einer Bundesbehörde das zuständige Bundesministerium, bei einer Landesbehörde die nach Landesrecht zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Fachministerium des Bundes. Die Entscheidung soll innerhalb von drei Monaten ergehen. Die Genehmigung ist auf höchstens vier Jahre zu befristen; eine einmalige Verlängerung um höchstens weitere vier Jahre ist zulässig.

Voraussetzung bleibt unter anderem, dass der Schutzzweck der Norm, von der abgewichen wird, erreicht wird, höherrangiges Recht und völkerrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsteht, die sich nicht durch Auflagen ausschließen lässt. Nach Abschluss der Erprobung prüft das zuständige Bundesministerium innerhalb von sechs Monaten, ob die bundesrechtlichen Regelungen anzupassen sind.

Das Gesetz ändert daneben sechs Fachgesetze. Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch kann das Kompetenzzentrum für Interoperabilität im Gesundheitswesen vereinfachte Konformitätsbewertungen für informationstechnische Systeme erproben. Das Onlinezugangsgesetz lässt einen freiwilligen Probebetrieb der Europäischen Brieftasche für die Digitale Identität zu, befristet auf höchstens zwei Jahre. Weitere Klauseln betreffen automatisierte Bewertungssysteme im Jugendschutzgesetz, den Anschluss des Unternehmensbasisregisters, Abweichungen der Bundesnetzagentur im Telekommunikationsgesetz und Reallabore im Luftverkehrsgesetz.

Der Deutsche Bundestag hat den Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD am 25. Juni 2026 in der Fassung des Ausschusses für Digitales und Staatsmodernisierung angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen die Linksfraktion; AfD und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Der wortgleiche Entwurf der Bundesregierung wurde für erledigt erklärt. Dem Bundesrat wurde das Gesetz am 4. September 2026 als zustimmungsbedürftige Vorlage zugeleitet.

In der 1068. Sitzung beschloss die Länderkammer die Zustimmung nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 sowie Artikel 91c Absatz 5 des Grundgesetzes. Der federführende Ausschuss für Digitales und Staatsmodernisierung, der Gesundheitsausschuss und der Wirtschaftsausschuss hatten empfohlen, den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen.

Der Bundesrat fasste zugleich eine Entschließung. Er begrüßt die konkreten Erprobungsregeln, bedauert aber, dass das Gesetz keine umfassenden Ausnahmen vom materiellen Recht ermöglicht. Die Eingrenzung auf formelle Abweichungen greife für Kommunen wesentlich zu kurz. Die Erläuterung zu TOP 3 hält fest, dass eine Abweichung von inhaltlichen gesetzlichen Vorgaben unzulässig ist.

Artikel 8 setzt das Inkrafttreten auf den Tag nach der Verkündung. Die Bundesregierung hat dem Bundestag nach Ablauf von drei Jahren und anschließend alle drei Jahre über die praktische Anwendung zu berichten.