Samstag, 3. Oktober 2026


Deutschland

Halter von E-Scootern haften unabhängig vom Verschulden

Geschädigte müssen den Fahrer nicht mehr ermitteln. Die Regelung gilt für Unfälle seit dem 1. Oktober, auch bei privaten Fahrzeugen.

Der Bundesrat hat am 25. September 2026 in der 1068. Sitzung beschlossen, zu dem Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Seit dem 1. Oktober haftet der Halter eines elektrischen Tret- oder Stehrollers, wenn bei dessen Betrieb ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird.

Geschädigte können den Halter und dessen Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen, ohne den Fahrer zu kennen. Bisher waren E-Scooter als langsam fahrende Kraftfahrzeuge von dieser Haftung ausgenommen. Wer zu Schaden kam, musste nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darlegen, wer fuhr und dass dieser schuld war.

Das Straßenverkehrsgesetz nimmt Kraftfahrzeuge aus, die auf ebener Bahn keine höhere Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde erreichen. In diese Ausnahme fügt das Gesetz eine Gegenausnahme ein: Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung. Für sie gelten die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 Absatz 1 und die Haftung des Führers aus vermutetem Verschulden nach § 18 Absatz 1. Der Führer wird frei, wenn der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht ist.

Die Verordnung erfasst Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 und nicht mehr als 20 Kilometern in der Stunde, ohne Sitz oder selbstbalancierend. In der Praxis sind das vor allem E-Scooter, daneben selbstbalancierende Fahrzeuge.

Die Erläuterung zur 1068. Sitzung setzt die Zahl der E-Scooter in Deutschland mit 180 000 im Jahr 2020 und 990 000 im Jahr 2023 an. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung führt aus der Unfallstatistik des Statistischen Bundesamts 5 860 Beteiligte für 2021 und 12 509 für 2024 an. Derselbe Entwurf nennt 1 150 von der Versicherungswirtschaft regulierte Drittschäden im Jahr 2020 und 5 000 im Jahr 2023.

Besonders bei gemieteten Rollern fallen Halter und Fahrer auseinander. An der Versicherungsplakette ist der Halter erkennbar, der Fahrer oft nicht. Die Halterhaftung kann unmittelbar gegen den Versicherer geltend gemacht werden.

Motorisierte Krankenfahrstühle und langsam fahrende Nutzfahrzeuge bleiben von der Halterhaftung ausgenommen.

Der Deutsche Bundestag hat den Entwurf am 9. Juli 2026 unverändert angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Die Linke, dagegen die AfD; Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Die AfD wollte die neue Haftung auf gewerbsmäßig vermietete Fahrzeuge beschränken. Der Bundestag lehnte das ab. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hatte die Annahme in dieser Fassung empfohlen.

Ausgefertigt hat Bundespräsident Steinmeier das Gesetz am 25. September 2026 in Berlin. Verkündet ist es am 30. September 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 276. Auf Unfälle vor dem 1. Oktober 2026 ist die alte Ausnahme weiter anzuwenden.