Samstag, 3. Oktober 2026


Deutschland

Länder können Preisverstöße an öffentlichen Ladesäulen ahnden

Die Geldbuße kann 100 000 Euro erreichen. Das Bußgeldblankett für die Preisangabenverordnung wandert aus dem Wirtschaftsstrafgesetz ins Preisangabengesetz.

Der Bundesrat hat am 25. September 2026 beschlossen, zu dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Preisangabenrechts keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses zu stellen. Das Gesetz schafft die Grundlage dafür, dass die Behörden der Länder Verstöße gegen europarechtlich vorgegebene Preisangaben für das Laden von Elektrofahrzeugen an öffentlich zugänglichen Ladepunkten als Ordnungswidrigkeit ahnden können.

Zugleich legt es die Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die Preisangabenverordnung insgesamt ins Preisrecht. Nach dem neuen § 3 des Preisangabengesetzes in der Fassung des Regierungsentwurfs, den der Bundestag unverändert angenommen hat, kann die Ordnungswidrigkeit „mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden“.

Die Erläuterung zur 1068. Sitzung knüpft das Vorhaben an die Verordnung (EU) 2023/1804 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (AFIR). Die Mitgliedstaaten müssen danach sicherstellen, dass ihre Behörden die vorgegebenen Preisangaben und Preiskomponenten durch die Betreiber von Ladepunkten und durch Mobilitätsdienstleister überwachen.

Der Entwurf stellt drei bußgeldbewehrte Fälle auf. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen dort genannten Preis oder ein dort genanntes Entgelt nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausweist, wer eine vorgeschriebene Information nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt oder wer sie nicht rechtzeitig bereitstellt.

Die Begründung des Entwurfs ordnet den ersten Fall den Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte mit einer Ladeleistung von 50 Kilowatt oder mehr zu, die ab dem 13. April 2024 errichtet werden. An den Stationen müssen sie den Ad-hoc-Preis je Kilowattstunde und etwaige Nutzungsentgelte als Preise je Minute ausweisen, bevor ein Ladevorgang beginnt.

Den zweiten Fall bezieht die Begründung auf Betreiber von Ladepunkten unter 50 Kilowatt. Vor dem Ladevorgang müssen sie den Ad-hoc-Preis mit allen Preiskomponenten klar und leicht zur Verfügung stellen, in der Reihenfolge Preis je Kilowattstunde, Preis je Minute, Preis je Ladevorgang und jede andere anwendbare Preiskomponente.

Den dritten Fall trifft die Begründung auf Mobilitätsdienstleister. Vor dem beabsichtigten Ladevorgang müssen sie die geltenden Preisinformationen über frei zugängliche, weit verbreitete elektronische Mittel bereitstellen, mit einer Unterscheidung der Bestandteile einschließlich anwendbarer E-Roaming-Kosten.

Das bisherige Bußgeldblankett in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 erfasst nach dem Entwurf nur nationales Recht, nicht Unionsrecht. Diese Nummer wird gestrichen. An ihre Stelle tritt § 3 Absatz 1 des Preisangabengesetzes; § 20 der Preisangabenverordnung verweist künftig darauf.

Die AFIR deckt nach der Begründung nicht alle öffentlich zugänglichen Ladepunkte ab. Schnellladepunkte mit 50 Kilowatt oder mehr, die vor dem 13. April 2024 errichtet wurden, sind von ihr nicht erfasst. Soweit die AFIR gilt, tritt sie an die Stelle der Preisangabenverordnung. Deren Anpassung an den verbleibenden Anwendungsbereich, einschließlich der Abrechnung von Ladestrom nach Kilowattstunden, soll in einem getrennten Vorhaben erfolgen.

Der Bundesrat hatte in der 1065. Sitzung am 8. Mai 2026 keine Einwendungen gegen den Regierungsentwurf erhoben. Der Deutsche Bundestag nahm ihn am 9. Juli 2026 unverändert an. Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hatte das mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Linken bei Enthaltung von AfD und Bündnis 90/Die Grünen empfohlen.

Das Gesetz ist ein Einspruchsgesetz. In der 1068. Sitzung lag es auf der Grünen Liste. Das Plenarprotokoll verzeichnet zu Punkt 11 des Umdrucks 7/2026 keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses. Der Wirtschaftsausschuss der Länderkammer hatte die Billigung empfohlen.

Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft.