Bundesrat lässt die Spitzensport-Agentur als Stiftung in Leipzig zu
Die Förderung soll potenzial- und erfolgsorientiert erfolgen. Den Safe Sport Code müssen Zuwendungsempfänger erst ab 2029 umsetzen.
Der Bundesrat hat am 25. September 2026 beschlossen, zu dem Gesetz zur Regelung der Förderung des Spitzensports und weiterer Maßnahmen gesamtstaatlicher Bedeutung im Sport sowie zur Errichtung der Spitzensport-Agentur den Vermittlungsausschuss nicht anzurufen. Die Förderung des Spitzensports wird damit erstmals auf eine spezialgesetzliche Grundlage gestellt; die Spitzensport-Agentur entsteht als Stiftung des öffentlichen Rechts in Leipzig.
Der Bund fördert nach dem Gesetz den doping-, manipulations-, korruptions- und gewaltfreien Spitzensport in Deutschland. Die Förderung erfolgt grundsätzlich potenzial- und erfolgsorientiert. Nach der Erläuterung zur 1068. Sitzung sind unter anderem Zuwendungen an Bundessportfachverbände, an Athletinnen und Athleten, an die sportwissenschaftliche Forschung und Entwicklung, an Einrichtungen des Stützpunktsystems, an Sportstätten, an internationale Sportgroßveranstaltungen und an den Sport der Menschen mit geistigen Behinderungen geregelt.
Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten des Gesetzes und nimmt die Förderung und sportfachliche Steuerung in den übertragenen Bereichen unabhängig und aus einer Hand wahr. Organe sind der Stiftungsrat, der Vorstand und der Sportfachbeirat. Zuständig für die Sportförderung des Bundes bleibt das Bundeskanzleramt, soweit es Aufgaben nicht auf die Agentur überträgt.
Der Deutsche Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung am 10. Juli 2026 in der 90. Sitzung mit Maßgaben angenommen. Als Grundsatz der Spitzensportförderung nahm er die verfassungsrechtlich verankerte Autonomie des Sports auf. Als Förderziel ergänzte er die angemessene Vergütung von Trainerinnen und Trainern. Die Förderung soll auch dem Aufbau, Erhalt und Betrieb leistungsfähiger, professioneller und nach den Grundsätzen guter Verbandsführung organisierter Verbandsstrukturen dienen. Als Ziel aufgenommen wurde der Aufbau und Betrieb eines wirkungsorientierten Zentrums für Safe Sport e. V.
Der Stiftungsrat besteht nach den Maßgaben aus zehn Mitgliedern. Fünf entsendet der Bund: drei Mitglieder des Bundestages, je eines aus dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Sport und Ehrenamt und dem Verteidigungsausschuss, von den jeweiligen Ausschüssen benannt, außerdem je ein Mitglied des Bundeskanzleramts und des Bundesministeriums der Finanzen. Vier Mitglieder entsendet der Deutsche Olympische Sportbund, darunter eines seiner Athletenkommission. Ein Mitglied entsendet die Sportministerkonferenz der Länder. Den Vorsitz führt das Mitglied aus dem Bundeskanzleramt.
Der Vorstand besteht aus zwei hauptamtlichen Mitgliedern. Der Stiftungsrat wählt ihn mit zwei Dritteln der Stimmen seiner gesetzlichen Mitglieder. Der Sportfachbeirat berät Stiftungsrat und Vorstand. Das Bundeskanzleramt und die Sportministerkonferenz der Länder entsenden jeweils ein Mitglied als ständigen Gast ohne Stimmrecht; einen Sitz mit Stimmrecht und ein eigenes Vorschlagsrecht sah der Bundestag nicht vor.
Zuwendungen an Verbände setzen voraus, dass der Empfänger den Nationalen Anti-Doping-Code umsetzt, entschieden gegen physische, psychische oder sexualisierte Gewalt vorgeht und eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint. Die Pflicht, dazu insbesondere den Safe Sport Code für den organisierten Sport umzusetzen, tritt am 1. Januar 2029 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. Einen Anspruch auf Zuwendung begründet das Gesetz nicht.
Erfolg- und potenzialreiche Athletinnen und Athleten können während ihrer sportlichen Karriere gefördert werden, um den Lebensunterhalt zu sichern, eine Berufsausbildung oder -qualifikation zu ermöglichen oder sie sozial abzusichern, insbesondere zum Aufbau einer Altersvorsorge. Besonders erfolg- und potenzialreiche Athletinnen und Athleten können zudem gefördert werden, um individuelle sportfachliche und sonstige Förderbedarfe zu decken. Die Förderung der Verbände kann mehrjährig gewährt werden.
In der namentlichen Schlussabstimmung votierten 519 Abgeordnete für den Entwurf in der Fassung des Ausschusses für Sport und Ehrenamt, 43 dagegen. Die Gegenstimmen kamen von der Fraktion Die Linke. Der Gesetzesbeschluss ging dem Bundesrat als Einspruchsgesetz zu. Im Plenarprotokoll der 1068. Sitzung liegt weder eine Ausschussempfehlung noch ein Landesantrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses vor.
Mit der Einrichtung der Agentur und deren vollständiger Aufgabenwahrnehmung entstehen nach dem Gesetzentwurf ab 2031 dauerhaft jährliche Mehrausgaben von 8,4 Millionen Euro, davon rund 5,5 Millionen Euro Personalkosten, 2,4 Millionen Euro Sachkosten und 448 000 Euro Investitionen. Die Höhe der Spitzensportförderung selbst ergibt sich aus dem jeweiligen Haushaltsgesetz.
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag sechs Jahre nach Inkrafttreten über die Wirkungen des Gesetzes und führt nach zehn Jahren eine Gesamtevaluation durch.