Freitag, 6. November 2026


AUSSENLAGE

Deutschland

BGH legt Künast-Klage gegen Meta dem EuGH vor

Luxemburg soll klären, ob Facebook sinngleiche Varianten eines Falschzitats eigenständig prüfen muss und wie weit die Haftungsprivilegien für Plattformen reichen. Bis dahin ruht das Verfahren.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren der Grünen-Politikerin Renate Künast gegen den Facebook-Konzern Meta ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union sechs Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt. Das teilte der BGH am Dienstag nach der mündlichen Verhandlung in seiner Pressemitteilung Nr. 204/2026 mit (Az. VI ZR 64/24). Im Kern geht es darum, welche Ansprüche Betroffene gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks haben, auf dessen Plattform falsche Tatsachenbehauptungen über sie verbreitet werden.

Gegenstand ist ein Meme mit Bild und Namen der Klägerin sowie einem Satz, den sie nach den Feststellungen in der Terminmitteilung des Gerichts nie gesagt hat. Es verbreitete sich in verschiedenen Varianten und unter unterschiedlichen Adressen auf Facebook. Künast verlangt von Meta Unterlassung für alle identischen und sinngleichen Memes, ohne dass sie die einzelnen Fundstellen benennen muss, und fordert mindestens 10.000 Euro Entschädigung.

Sechs Fragen nach Luxemburg

Der EuGH soll zunächst klären, ob der Betreiber einer Plattform, die nutzergenerierte Inhalte nur speichert und zugänglich macht, ohne sie vorher zu kennen oder redaktionell zu kontrollieren, uneingeschränkt datenschutzrechtlich verantwortlich ist (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Weiter fragt der Senat, ob einem solchen Betreiber die Haftungsprivilegien der Artikel 12 bis 15 der E-Commerce-Richtlinie zugutekommen und unter welchen Voraussetzungen er als Hosting-Dienst im Sinne des Digital Services Act gilt. Dabei will der BGH wissen, ob es dieser Einordnung entgegensteht, dass die Plattform Inhalte per Algorithmus kuratiert, also gezielt auswählt, ordnet, präsentiert oder empfiehlt, auch wenn sie wegen der Automatisierung keine Kenntnis von den Inhalten erlangt.

Zentral für Künasts Anliegen sind die vierte und die fünfte Frage. Sie betreffen, ob Art. 15 der E-Commerce-Richtlinie und Art. 8 DSA einer Pflicht entgegenstehen, möglicherweise sinngleiche Inhalte nicht nur automatisiert auf leicht abweichende Formulierungen zu prüfen, sondern eigenständig und manuell zu bewerten und ihren Sinngehalt selbst zu bestimmen. Zuletzt soll der EuGH klären, ob das Haftungsprivileg der E-Commerce-Richtlinie oder des DSA auch für Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO gilt.

Automatische Suche reicht nicht

Nach der Darstellung des BGH lassen sich Memes, die dem Ausgangs-Meme ähneln, automatisiert finden. Ob sie sinngleich sind, also ebenfalls den Eindruck erwecken, die Klägerin habe den Satz gesagt, lasse sich vor allem bei Memes mit hinzugefügter Über- oder Unterschrift nicht rein automatisiert beurteilen. Meta hält sich als neutraler Hosting-Anbieter nur für verpflichtet, konkret bezeichnete Beiträge zu entfernen. Das Ausgangs-Meme und acht weitere, auf die Künast unter Angabe der Adressen hingewiesen hatte, hat der Konzern nach und nach gelöscht; sie sind nicht mehr Gegenstand der Klage.

Das Meme schreibt Künast den erfundenen Satz „Integration fängt damit an, dass sie als Deutscher mal türkisch lernen.“ zu. Künast sagte in Karlsruhe laut tagesschau, sie könne als Privatperson nicht 30 Leute einstellen, die weltweit nach sinngleichen Posts suchten. „Das ist schlicht und einfach der Job des Konzerns.“

Zweite Aussetzung

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte der Klage 2022 stattgegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt bestätigte 2024 die Verurteilung zur Unterlassung, wies die Entschädigungsforderung aber ab. Gegen das Urteil gingen beide Seiten in Revision. Schon nach einer ersten Verhandlung im Februar 2025 hatte der BGH das Verfahren ausgesetzt, um ein Urteil des EuGH in der Sache C-492/23 abzuwarten, das im Dezember 2025 erging. Der Senat äußerte nun laut tagesschau Zweifel, ob diese und andere EuGH-Entscheidungen auf den Fall übertragbar sind.