Freitag, 23. Oktober 2026


AUSSENLAGE

Deutschland

Länder wollen Spendensammler für Islamisten bestrafen

Die Regierungschefs verlangen außerdem höhere Mindeststrafen, mehr Befugnisse zur Überwachung von Gefährdern und bei ausländischen Gefährdern die Abschiebung als Regelfall. Baden-Württemberg meldet Bedenken gegen Abschiebezentren in Drittstaaten an.

Die Länder wollen die Finanzierung der islamistischen Szene konsequenter bekämpfen, insbesondere durch einen neuen Straftatbestand für Spendensammler. Das steht in Ziffer 3 des Beschlusses zu TOP 8 zum Umgang mit Gefährdern, den die Ministerpräsidentenkonferenz am 22. Oktober in Berlin gefasst hat und dessen Wortlaut der MPK-Vorsitz Rheinland-Pfalz am 23. Oktober veröffentlicht hat. Spendengelder für terroristische Vereinigungen sollen leichter abgeschöpft werden können, ausländische finanzielle Zuwendungen an Ausländervereine ab 10.000 Euro sollen offengelegt werden müssen.

Zur Begründung verweisen die Regierungschefs auf die anhaltende Bedrohung durch islamistischen Terrorismus und den jüngsten islamistischen Anschlag auf den Christopher Street Day in Berlin. Den Maßnahmenplan des Bundes gegen islamistischen Terrorismus begrüßen sie grundsätzlich. Moscheegemeinden und muslimische Verbände sollen stärker in die Verantwortung genommen werden. Wo nachweislich demokratiefeindliche Strukturen unterstützt oder strafbare Zwecke verfolgt werden, sollen die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Verbot entsprechender Einrichtungen ausgeschöpft werden; zu prüfen sei auch, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Vereinsverbote angepasst werden müssen.

Im Strafrecht verlangen die Länder deutlich schärfere Folgen für die Mitgliedschaft in oder Unterstützung von terroristischen und verbotenen Vereinigungen. Für besonders schwerwiegende Fälle soll eine „deutlich erhöhte Mindestfreiheitsstrafe“ gelten (Ziffer 10). Besonders gefährliche Körperverletzungen, insbesondere mit Waffen oder Messern, sollen bei Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr eingestuft werden. Wenden Gerichte auf Heranwachsende Jugendstrafrecht an, sollen sie das künftig ausdrücklich im Urteil begründen.

Bei der Überwachung von Gefährdern sollen die Rechtsgrundlagen für elektronische Fußfesseln, Telekommunikationsüberwachung und die Auswertung digitaler Daten in Bund und Ländern auf Defizite überprüft und, wo nötig, ausgeweitet werden (Ziffer 6). Auch die Regeln zum Präventivgewahrsam, etwa zu Dauer und Verlängerung, sollen überprüft und weiterentwickelt werden (Ziffer 7). Die Sicherheitsbehörden sollen zudem KI-gestützte Analysefähigkeiten einschließlich einer gemeinsamen Analyseplattform erhalten, auf Videokameras im öffentlichen Raum zugreifen und Fahrzeug- und Mobilitätsdaten nutzen können (Ziffer 9).

Ausländische Gefährder sollen nach Auffassung der Länder im Regelfall unverzüglich abgeschoben werden, gegebenenfalls direkt im Anschluss an eine Strafhaft (Ziffer 11). Nach Staatsschutzdelikten und Straftaten gegen das Leben soll häufiger ausgewiesen und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von mindestens zehn Jahren verhängt werden (Ziffer 13). Die Bundesregierung soll Rückführungen nach Afghanistan ausbauen und die Voraussetzungen für Rückführungen nach Syrien schaffen, beginnend mit Straftätern und Gefährdern (Ziffer 14). Zudem soll sie prüfen, ob Mehrstaater, die wegen besonders schwerer terroristischer Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren können; die Frist für die Rücknahme rechtswidriger Einbürgerungen soll auf mindestens 15 Jahre verlängert werden (Ziffer 16).

Zwei Länder gaben Protokollerklärungen ab. Baden-Württemberg sieht rechtliche und faktische Bedenken gegen sogenannte Return Hubs, also Abschiebezentren in Drittstaaten, die der Beschluss in Ziffer 15 begrüßt; das Land verlangt eine weitergehende Prüfung konkreter Modelle, spricht sich aber für Asylverfahren in Drittstaaten aus. Sachsen will auf Heranwachsende, bei denen konkrete Anhaltspunkte für schwere politisch oder ideologisch motivierte Gewaltstraftaten bestehen, das allgemeine Strafrecht anwenden.