Finanzministerium will Tabaksteuer-Panne ohne neues Gesetz beheben
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Das Ressort strebt eine Berichtigung nach der Geschäftsordnung der Bundesministerien an, für die es die Einwilligung der Spitzen von Bundestag und Bundesrat braucht. Nach Darstellung des Zolls gelten bis Jahresende die alten Sätze fort.
DeutschlandDas Bundesfinanzministerium will den Fehler im neuen Tabaksteuergesetz über ein Berichtigungsverfahren beheben, ohne dass der Bundestag das Gesetz erneut beschließen muss. Ein Sprecher des Ministeriums bestätigte in der Regierungspressekonferenz am 21. Oktober nach dem Wortprotokoll, dass das Verfahren nach Paragraf 61 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien angestrebt werde. Die Unrichtigkeit sei offenbar, weil sie sich aus der Begründung und aus dem Gesetz selbst ergebe. Wie genau das Verfahren ablaufe, könne er noch nicht sagen. Betroffen sind die Hersteller von Tabakwaren, für die das Gesetz seit dem 21. Oktober formal gilt.
Der Zoll hatte bereits am 20. Oktober in einer Fachmeldung klargestellt, dass bis zum 31. Dezember 2026 die Steuersätze in der Fassung vom 19. Oktober unverändert fortgelten. Der neue Tarif gilt danach für Zigaretten, Feinschnitt, erhitzten Tabak und Substitute für Tabakwaren ab dem 1. Januar 2027, für Zigarren, Zigarillos, Pfeifen- und Wasserpfeifentabak ab dem 1. März 2027. Die Inkrafttretensregel enthalte mit Blick auf die neuen Steuersätze eine offensichtliche Unrichtigkeit, deren Berichtigung umgehend angestoßen werde, schreibt die Behörde.
Paragraf 61 der Geschäftsordnung regelt die Berichtigung von „Druckfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten“. Nach Verabschiedung eines Gesetzes ist für eine solche formlose Berichtigung die Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates einzuholen, das Kanzleramt ist über die Einleitung zu informieren. Stand der Fehler schon in der Urschrift, nimmt das federführende Ministerium die Berichtigung im Einvernehmen mit Bundespräsidialamt und Kanzleramt vor; war er bereits in der von Bundestag und Bundesrat verabschiedeten Fassung enthalten, verlangt die Vorschrift zusätzlich die beiden Einwilligungen.
Nach Angaben des Sprechers stand der Fehler schon im Regierungsentwurf und wurde im gesamten Gesetzgebungsverfahren nicht korrigiert. Die Gesetzesbegründung nenne an 13 Stellen den 1. Januar 2027 als Starttermin. Im verkündeten Text stehen die Zeiträume ab 2027 in den Buchstaben b bis e der neuen Tarifvorschrift; Buchstabe a nennt die Sätze „vorbehaltlich der Buchstaben b bis e“ ohne eigenes Datum, für Zigaretten 18,57 Cent je Stück und 21,05 Prozent des Kleinverkaufspreises. Ziel sei, die Verwaltung anzuweisen, die höheren Sätze nicht zu erheben, sagte der Sprecher. Regierungssprecher Stefan Kornelius verwies auf die Zuständigkeit des Fachressorts für die Ausarbeitung von Gesetzestexten.
Der Kölner Staatsrechtler Markus Ogorek hält es nach einem Bericht der WELT vom 21. Oktober nicht für ausgemacht, dass das Berichtigungsverfahren hier angewendet werden kann. „Ein bloßer Fehler beim Abdruck im Bundesgesetzblatt liegt jedenfalls nicht vor. Denn die unzureichende zeitliche Abgrenzung der neuen Steuertarife hat bereits im Regierungsentwurf gestanden und ist vom Bundestag nicht korrigiert worden“, zitiert ihn das Blatt. Ein parlamentarisches Änderungsgesetz sei aus seiner Sicht der „rechtssichere Weg“.
Verkündet wurde das Gesetz in Ausgabe Nr. 309 des Bundesgesetzblatts vom 20. Oktober; eine Berichtigung ist in den folgenden Ausgaben bis Nr. 313 vom 21. Oktober nicht erschienen. Dass die höheren Sätze durch die Inkrafttretensregel formal schon jetzt gelten, hatte Außenlage berichtet.